Interessanterweise gibt es eigentlich legal gesehen keine Regelungslücke: Software unterliegt haftungsrechtlich denselben Bestimmungen wie andere Produkte.
Dass Softwarelizenzen oft mit einem Haftungsausschluss versehen werden, ist eigentlich vor allem eine Durchsetzungslücke.
Wenn mein Staubsauger aufgrund eines Konstruktionsfehlers explodiert und die Wohnung in Brand setzt, haftet natürlich der Hersteller.
Wenn die Firmware des Ladereglers eines ebike Akkus versagt und bei der dadurch ausgelösten pyrotechnischen Energiefreisetzung die Wohnung abbrennt, haftet der Hersteller.
Wenn Windows implodiert und das trotz sachgemäßer Handhabung Schäden wie Datenverlust, extra Arbeitsaufwand oder Verlust von Vertraulichkeit anrichtet, sollte der Hersteller auch haften.
Wichtigster Punkt m. M. n.:
Wichtig für die Community: Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt wird, bleibt von diesen Regelungen ausgenommen.
Sonst könnte das das ganze Konzept von OpenSource killen.
Hoffentlich ist das am Ende nicht wie beim Impressum, wo ja alles irgendwie auf Umwegen kommerziell sein könnte.
Geschäftstätigkeit? Heißt das nicht wieder, wenn man so etwas auch nur halbwegs professionell oder einfach nur häufig macht?
Hoffentlich ist das am Ende nicht wie beim Impressum, wo ja alles irgendwie auf Umwegen kommerziell sein könnte.
Diese Regelung könnte auch gerne mal überarbeitet werden.
Für einige open source Produkte ist das ein Problem. Wenn du Entwickler bezahlst, aber trotzdem noch frei bist da du spendenfinanziert bist bist du betroffen.
Das ist beim EU Cyber Resilency Act auch so festgelegt.
Bert Hubert hat dazu einiges im seinem Blog , berthub.eu .
Es gibt eine Regelungslücke: wenn ich Gewährleistung in Anspruch nehme, darf der Hersteller/Verkäufer das Produkt austauschen oder reparieren.
Bei Software wird das schwierig. Wenn da ein Bug drin ist, der ein Gewährleistungsfall ist, kann insbesondere der Verkäufer meist nichts tun, um den Fehler zu beheben. Aber gerade bei Hardware/Softwareprodukten könnte nach heutiger Rechtslage in einen nicht endenwollenden Austauschkreis treten, bis der Kunde entnervt aufgibt. K.A., ob das damit dann geregelt wäre, aber immerhin.




